Menschen mit neurologischen Erkrankungen wie Schlaganfall, Parkinson, Multipler Sklerose oder Epilepsie haben häufig Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis – und damit auf wichtige Nachteilsausgleiche wie zusätzlichen Kündigungsschutz, Steuervorteile, kostenlose ÖPNV-Nutzung und vorzeitige Rente. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, der beim zuständigen Versorgungsamt beantragt wird. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, welcher GdB bei welcher neurologischen Erkrankung realistisch ist, welche Merkzeichen Ihnen zustehen und wie Sie Ihren Antrag erfolgreich stellen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Was ist der Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtliches Dokument, das Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ausgestellt wird. Rechtsgrundlage ist das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Ausweis dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen und eröffnet den Zugang zu zahlreichen Nachteilsausgleichen.
Ausgestellt wird der Schwerbehindertenausweis vom zuständigen Versorgungsamt (in manchen Bundesländern auch Landesamt für Soziales oder Inklusionsamt genannt). Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt – wobei ein GdB von 100 nicht bedeutet, dass jemand „100 Prozent behindert” ist, sondern dass die maximale Stufe der Beeinträchtigung erreicht ist.
Wichtig: Der Grad der Behinderung (GdB) ist nicht dasselbe wie der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der GdB bezieht sich auf alle Lebensbereiche, die MdE nur auf die Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Die Bewertungsmaßstäbe unterscheiden sich grundlegend.
Wer hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?
Grundsätzlich hat jeder Mensch Anspruch auf Feststellung des GdB, der eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung hat, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Das bedeutet konkret:
- Es gibt keine Altersgrenze – auch Kinder und Rentner können einen Schwerbehindertenausweis erhalten
- Berufstätigkeit ist keine Voraussetzung – auch nicht erwerbstätige Menschen haben Anspruch
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland liegen
- Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen
Gerade bei neurologischen Erkrankungen wird der Antrag oft zu spät oder gar nicht gestellt – obwohl viele Betroffene die Voraussetzungen längst erfüllen. Besonders nach einem Schlaganfall oder bei progredienten Erkrankungen wie Parkinson oder ALS sollte der Antrag zeitnah erfolgen.
Grad der Behinderung (GdB) bei neurologischen Erkrankungen
Die GdB-Einstufung erfolgt anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Bei neurologischen Erkrankungen ist die Bewertung komplex, weil oft mehrere Funktionsbereiche gleichzeitig betroffen sind – Motorik, Kognition, Sprache, Psyche und Schmerzen. Die folgenden Werte sind Orientierungswerte – die tatsächliche Einstufung erfolgt immer individuell durch das Versorgungsamt.
Schwerbehindertenausweis nach Schlaganfall
Der GdB nach einem Schlaganfall richtet sich nach Art und Schwere der bleibenden Folgen. In den ersten zwei Jahren nach dem Ereignis (sogenannte Heilungsbewährung) wird häufig ein höherer GdB angesetzt.
| Folge des Schlaganfalls | GdB (Orientierungswert) |
|---|---|
| Leichte Hemiparese (Halbseitenlähmung), Feinmotorik eingeschränkt | 30–40 |
| Mittelschwere Hemiparese, Gehen mit Hilfsmittel | 50–70 |
| Schwere Hemiparese, Rollstuhl erforderlich | 80–100 |
| Aphasie (Sprachstörung) leicht | 30–40 |
| Aphasie mittelschwer bis schwer | 50–80 |
| Epilepsie als Folge des Schlaganfalls | zusätzlicher GdB je nach Anfallshäufigkeit |
Begleitende Beschwerden wie Spastik, kognitive Einschränkungen, Fatigue oder Depressionen werden zusätzlich berücksichtigt und können den GdB deutlich erhöhen.
Schwerbehindertenausweis bei Parkinson
Bei Parkinson hängt der GdB vom Stadium der Erkrankung und den konkreten Einschränkungen im Alltag ab.
| Stadium | GdB (Orientierungswert) |
|---|---|
| Leichte Symptome, einseitig, Alltag weitgehend selbstständig | 30–40 |
| Beidseitige Symptome, Gang- und Gleichgewichtsstörungen | 50–70 |
| Erhebliche Bewegungseinschränkung, Hilfe im Alltag nötig | 70–80 |
| Schwere Beeinträchtigung, Rollstuhl oder Bettlägerigkeit | 80–100 |
Wichtig: Nicht nur die motorischen Symptome zählen. Auch nicht-motorische Beschwerden wie Schlafstörungen, Depressionen, kognitive Beeinträchtigungen und Schmerzen fließen in die Bewertung ein.
Schwerbehindertenausweis bei Multipler Sklerose (MS)
Bei Multipler Sklerose ist die GdB-Einstufung besonders individuell, da der Verlauf stark variiert.
| Verlaufsform und Einschränkungen | GdB (Orientierungswert) |
|---|---|
| RRMS mit leichten Schüben, gute Rückbildung | 30–40 |
| RRMS/SPMS mit bleibenden Einschränkungen, Gehbehinderung | 50–70 |
| SPMS mit erheblicher Gehbehinderung, Rollator/Rollstuhl | 70–80 |
| Schwere Verläufe mit Pflegebedarf | 80–100 |
Besonders die MS-typische Fatigue wird bei der GdB-Bewertung oft unterschätzt. Dokumentieren Sie diese Einschränkung unbedingt ausführlich – am besten mit einem Fatigue-Tagebuch und ärztlicher Bestätigung.
Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie
Der GdB bei Epilepsie richtet sich vor allem nach der Häufigkeit und Schwere der Anfälle trotz medikamentöser Behandlung.
| Anfallshäufigkeit und -schwere | GdB (Orientierungswert) |
|---|---|
| Seltene Anfälle (wenige pro Jahr), gut medikamentös kontrolliert | 40–50 |
| Mittlere Anfallshäufigkeit (monatlich) | 60–80 |
| Häufige schwere Anfälle (Grand-mal), therapieresistent | 90–100 |
Auch die Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit, die berufliche Situation und die psychische Belastung durch die ständige Anfallsgefahr werden berücksichtigt.
Weitere neurologische Erkrankungen
ALS (Amyotrophe Lateralsklerose): Aufgrund des schnell fortschreitenden Verlaufs wird bei ALS in der Regel ein GdB von 80 bis 100 festgestellt. Hier ist es besonders wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen und auf die Progredienz hinzuweisen – auch ein Eilantrag ist möglich.
Schädel-Hirn-Trauma: Der GdB variiert stark je nach kognitiven und motorischen Folgen. Leichte Folgen können einen GdB von 30–40 begründen, schwere Schädel-Hirn-Traumata mit anhaltenden kognitiven Defiziten und Verhaltensänderungen einen GdB von 50–100.
Bitte beachten Sie: Alle genannten GdB-Werte sind Orientierungswerte. Das Versorgungsamt bewertet jeden Fall individuell anhand der konkreten Einschränkungen im Alltag. Bei mehreren Erkrankungen werden die einzelnen GdB-Werte nicht einfach addiert, sondern in einer Gesamtbewertung zusammengefasst.
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erklärt
Neben dem GdB können im Schwerbehindertenausweis sogenannte Merkzeichen eingetragen werden. Diese sind der Schlüssel zu vielen konkreten Nachteilsausgleichen und daher besonders wichtig.
| Merkzeichen | Bedeutung | Relevanz bei neurologischen Erkrankungen |
|---|---|---|
| G | Erhebliche Gehbehinderung – Wegstrecke im Ortsverkehr erheblich eingeschränkt | Häufig bei Schlaganfall, MS, Parkinson mit Gangstörung |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung – nur wenige Meter ohne Hilfe möglich, Rollstuhl | Bei schwerer Hemiparese, fortgeschrittener MS oder Parkinson |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson – kostenlos im ÖPNV | Bei Orientierungsstörungen, Anfallsleiden, schwerer Gehbehinderung |
| H | Hilflosigkeit – bei Pflegegrad 4 und 5 automatisch | Bei schweren neurologischen Erkrankungen mit hohem Pflegebedarf |
| Bl | Blind | Selten bei neurologischen Erkrankungen, z.B. bei kortikaler Blindheit |
| RF | Ermäßigung des Rundfunkbeitrags | Bei bestimmten Merkzeichen-Kombinationen oder GdB ab 80 mit zusätzlichen Einschränkungen |
| Gl | Gehörlos | Selten bei rein neurologischen Erkrankungen |
| TBl | Taubblind | Sehr selten, aber bei kombinierten Ausfällen möglich |
Gerade das Merkzeichen G ist bei neurologischen Erkrankungen häufig relevant. Wer in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, sollte unbedingt prüfen, ob dieses Merkzeichen beantragt werden kann. Ein gezieltes Gangtraining und Mobilitätstherapie, wie es etwa LettsFit anbietet, kann die Mobilität verbessern – der Anspruch auf Nachteilsausgleiche bleibt davon unberührt. Auch die Krieger Bewegungsschule unterstützt Betroffene mit speziellen Gehtrainings.
Nachteilsausgleiche – Was bringt der Schwerbehindertenausweis konkret?
Der Schwerbehindertenausweis ist weit mehr als ein Stück Plastik – er öffnet die Tür zu konkreten Vorteilen im Arbeitsleben, bei der Steuer und im Alltag.
Arbeitsrechtlicher Schutz
- 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche)
- Besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber benötigt vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts
- Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Befreiung von Mehrarbeit (Überstunden) auf Wunsch
Steuervorteile durch Behinderten-Pauschbeträge
Je nach GdB können Sie einen jährlichen Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen – ohne Einzelnachweise:
| GdB | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
Mit dem Merkzeichen H oder Bl erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € pro Jahr.
Mobilität und Verkehr
- Kostenlose ÖPNV-Nutzung im Nahverkehr mit Merkzeichen G oder aG (plus Wertmarke, die kostenlos oder vergünstigt erhältlich ist)
- Behindertenparkplatz mit Merkzeichen aG (blauer EU-Parkausweis)
- KFZ-Steuer: 50 % Ermäßigung mit Merkzeichen G, vollständige Befreiung mit Merkzeichen aG oder H
- Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV mit Merkzeichen B
Vorzeitige Altersrente
Ab einem GdB von 50 können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen – bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze, ohne Abzüge. Mit Abzügen (maximal 10,8 %) ist ein noch früherer Renteneintritt möglich.
Weitere Vergünstigungen
- Ermäßigter Eintritt bei Museen, Schwimmbädern, Kulturveranstaltungen und Freizeitparks
- Ermäßigter oder befreiter Rundfunkbeitrag (mit Merkzeichen RF)
- Vergünstigungen bei Mobilfunkanbietern und anderen Dienstleistern
- Erleichterungen bei der Wohnungssuche (Vorrang bei Sozialwohnungen)
Schritt für Schritt: So stellen Sie den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis
Der Antrag auf Feststellung des GdB ist einfacher als viele denken – aber es kommt auf die richtige Vorbereitung an.
Schritt 1: Antrag beim Versorgungsamt stellen
Den Antrag stellen Sie beim Versorgungsamt Ihres Bundeslandes. In vielen Bundesländern ist das mittlerweile online möglich – zum Beispiel über die Plattform ELSA (Elektronischer Schwerbehindertenantrag). Alternativ können Sie die Formulare schriftlich anfordern oder herunterladen.
Schritt 2: Ärztliche Befunde sammeln
Sammeln Sie alle aktuellen Befunde Ihres Neurologen, Hausarztes und eventueller Fachärzte. Besonders wichtig sind:
- Neurologische Befundberichte
- Entlassungsberichte aus Klinik und Rehabilitation
- Berichte aus der Ergo- und Physiotherapie
- Psychologische oder neuropsychologische Gutachten
- Pflegegutachten des MDK (falls vorhanden)
Schritt 3: Alle Einschränkungen dokumentieren
Hier liegt der wichtigste Erfolgsfaktor: Beschreiben Sie alle Einschränkungen so konkret und umfassend wie möglich. Gerade bei neurologischen Erkrankungen werden unsichtbare Symptome oft übersehen:
- Kognitive Einschränkungen: Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, verlangsamte Informationsverarbeitung
- Fatigue: Die krankhafte Erschöpfung ist bei MS, nach Schlaganfall und bei Parkinson weit verbreitet und stark beeinträchtigend
- Psychische Belastung: Depressionen, Ängste, Anpassungsstörungen
- Schmerzen: Neuropathische Schmerzen, Spastik-bedingte Schmerzen
- Alltagseinschränkungen: Was können Sie nicht mehr (so gut) wie vor der Erkrankung?
Schritt 4: Bescheid prüfen
Nach einigen Wochen bis Monaten erhalten Sie den Feststellungsbescheid. Prüfen Sie sorgfältig:
- Ist der festgestellte GdB angemessen?
- Wurden alle Erkrankungen und Einschränkungen berücksichtigt?
- Wurden die beantragten Merkzeichen zuerkannt?
Schritt 5: Widerspruch einlegen (wenn nötig)
Wenn der GdB zu niedrig festgestellt wurde oder Merkzeichen abgelehnt wurden, können Sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch einlegen. Mehr dazu im Abschnitt weiter unten.
7 Tipps für einen erfolgreichen Antrag
- Nicht untertreiben! Beschreiben Sie Ihren schlechtesten Tag, nicht Ihren besten. Das Versorgungsamt braucht ein realistisches Bild Ihrer Einschränkungen.
- Alle Diagnosen angeben – auch psychiatrische, orthopädische oder internistische Nebendiagnosen. Jede Erkrankung kann den Gesamt-GdB beeinflussen.
- Kognitive Einschränkungen besonders betonen. Sie sind bei neurologischen Erkrankungen häufig, werden aber in der Begutachtung oft unterschätzt, weil sie „unsichtbar” sind.
- Fatigue, Schmerzen und psychische Belastung nicht vergessen. Diese Symptome sind bei Erkrankungen wie MS, Parkinson oder nach einem Schlaganfall weit verbreitet und erheblich alltagsrelevant.
- Aktuelle Befunde beifügen. Je aktueller und aussagekräftiger die Unterlagen, desto besser. Bitten Sie Ihren Neurologen gezielt um einen ausführlichen Befundbericht.
- Den Antrag mit Hilfe ausfüllen. Der Sozialverband VdK und der SoVD helfen ihren Mitgliedern kostenlos beim Ausfüllen und begleiten Sie auch durch ein Widerspruchsverfahren.
- Alles dokumentieren. Führen Sie ein Tagebuch über Ihre Einschränkungen im Alltag. Das kann bei der Begutachtung Gold wert sein.
Widerspruch und Verschlimmerungsantrag
Wenn Ihr GdB zu niedrig festgestellt wurde, haben Sie einen Monat nach Zustellung des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte begründet werden – idealerweise mit zusätzlichen ärztlichen Befunden, die Ihre Einschränkungen belegen.
Erfolgsquoten: Erfahrungsgemäß ist ein erheblicher Anteil der Widersprüche erfolgreich. Besonders wenn beim Erstantrag wichtige Befunde fehlten oder Einschränkungen nicht ausreichend dokumentiert wurden, stehen die Chancen gut. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben – das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
Verschlimmerungsantrag: Wenn sich Ihre Erkrankung nach der Erstfeststellung verschlechtert, können Sie jederzeit einen Verschlimmerungsantrag (auch Änderungsantrag genannt) stellen. Das ist bei progredienten Erkrankungen wie Parkinson, MS oder ALS besonders relevant. Auch hier gilt: Dokumentieren Sie die Verschlechterung mit aktuellen Befunden. Ähnlich wie bei einem Widerspruch gegen einen abgelehnten Hilfsmittelantrag kommt es auf eine gute Begründung und vollständige Unterlagen an.
GdB und Hilfsmittelversorgung – was hängt zusammen?
Eine häufige Frage: Brauche ich den Schwerbehindertenausweis, um Hilfsmittel zu bekommen? Die Antwort: Nein. Der Anspruch auf Hilfsmittel ergibt sich aus der medizinischen Notwendigkeit und wird über die Krankenkasse (§ 33 SGB V) oder die Pflegekasse abgewickelt – völlig unabhängig vom GdB. Auch ohne Pflegegrad besteht Anspruch auf medizinisch notwendige Hilfsmittel.
Allerdings öffnet der Schwerbehindertenausweis andere Türen: Er erleichtert den Zugang zu bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe, zu Arbeitsplatzanpassungen und zu Mobilitätshilfen. Ein erfahrenes Sanitätshaus wie Sanitätshaus Lettermann oder KRIEGER Sanitätshaus kann Sie umfassend beraten, welche Hilfsmittel für Ihre individuelle Situation infrage kommen – unabhängig vom GdB. Auch ein professionelles Neuro Case Management kann helfen, alle Ansprüche zu koordinieren.
Beratungsstellen für Betroffene und Angehörige
Sie müssen den Weg nicht allein gehen. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, die kostenlos und kompetent beraten:
- Sozialverband VdK: Deutschlands größter Sozialverband, unterstützt Mitglieder beim Antrag, Widerspruch und vor Gericht
- Sozialverband Deutschland (SoVD): Bietet ähnliche Unterstützung wie der VdK
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Kostenlose, unabhängige Beratung zu allen Fragen rund um Behinderung und Teilhabe – bundesweit und niedrigschwellig
- Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe: Die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe bietet umfassende Beratung für Betroffene und Angehörige – von der Akutphase über die Rehabilitation bis zur langfristigen Nachsorge
- Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG): Beratung speziell für MS-Betroffene
- Deutsche Parkinson Gesellschaft: Informationen und Unterstützung für Parkinson-Betroffene
- Versorgungsamt / Integrationsamt: Auch die Ämter selbst bieten Beratung zum Antragsverfahren an
Darüber hinaus informiert das Fachportal neurocasemanagement.de umfassend über alle Aspekte der neurologischen Versorgung – von der Hilfsmittelversorgung über den Pflegegrad bis hin zur neurologischen Rehabilitation.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welchen GdB bekommt man nach einem Schlaganfall?
Der GdB nach einem Schlaganfall hängt von den bleibenden Folgen ab. Bei leichter Hemiparese liegt er typischerweise bei 30–40, bei schwerer Hemiparese mit Rollstuhlbedarf bei 80–100. Zusätzliche Einschränkungen wie Aphasie, Epilepsie, kognitive Defizite oder Spastik können den GdB weiter erhöhen. Alle Werte sind Orientierungswerte – die individuelle Bewertung durch das Versorgungsamt ist entscheidend.
Bekomme ich mit Parkinson einen Schwerbehindertenausweis?
Ja, bei Parkinson wird häufig ein GdB von 50 oder mehr festgestellt, insbesondere wenn beidseitige Symptome, Gangstörungen oder erhebliche Alltagseinschränkungen vorliegen. Auch nicht-motorische Symptome wie Depressionen, Schlafstörungen und kognitive Beeinträchtigungen werden berücksichtigt.
Wie hoch ist der GdB bei Multipler Sklerose?
Der GdB bei MS variiert stark je nach Verlaufsform und Einschränkungen. Bei leichter RRMS mit guter Rückbildung liegt er oft bei 30–40, bei SPMS mit Gehbehinderung bei 50–80 und bei schweren Verläufen bei 80–100. Wichtig: Auch die Fatigue sollte dokumentiert werden, da sie den GdB erhöhen kann.
Welcher GdB bei Epilepsie?
Bei seltenen, gut kontrollierten Anfällen liegt der GdB meist bei 40–50. Bei mittlerer Anfallshäufigkeit bei 60–80, bei häufigen schweren Grand-mal-Anfällen trotz Therapie bei 90–100. Entscheidend ist die Anfallshäufigkeit und -schwere unter Medikation.
Wie stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung?
Den Antrag stellen Sie beim Versorgungsamt Ihres Bundeslandes – in vielen Bundesländern auch online. Sammeln Sie aktuelle ärztliche Befunde, beschreiben Sie alle Einschränkungen detailliert und reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen ein. Sozialverbände wie VdK oder SoVD helfen kostenlos beim Ausfüllen.
Was bringt ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50?
Bereits ab GdB 50 erhalten Sie: 5 zusätzliche Urlaubstage, besonderen Kündigungsschutz, einen Steuerpauschbetrag von 1.140 € pro Jahr und die Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente (bis zu 2 Jahre früher). Mit entsprechenden Merkzeichen kommen weitere Vorteile wie kostenlose ÖPNV-Nutzung hinzu.
Kann ich Widerspruch einlegen, wenn der GdB zu niedrig ist?
Ja, Sie haben einen Monat nach Zustellung des Bescheids Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Legen Sie zusätzliche ärztliche Befunde bei und begründen Sie, warum der GdB höher sein sollte. Ein erheblicher Anteil der Widersprüche ist erfolgreich. Bei Ablehnung können Sie kostenfrei vor dem Sozialgericht klagen.
Brauche ich den Schwerbehindertenausweis für Hilfsmittel?
Nein, der Anspruch auf Hilfsmittel besteht unabhängig vom Schwerbehindertenausweis. Hilfsmittel werden über die Krankenkasse oder Pflegekasse bewilligt, sobald eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Auch ohne Pflegegrad können Sie Hilfsmittel erhalten.
Was ist der Unterschied zwischen GdB und Pflegegrad?
Der GdB bewertet die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt. Der Pflegegrad bewertet den individuellen Pflegebedarf. Beides läuft über unterschiedliche Verfahren und Träger. Man kann einen hohen GdB ohne Pflegegrad haben – und umgekehrt. Beide Anträge sollten unabhängig voneinander geprüft werden.
Wird der Schwerbehindertenausweis befristet oder unbefristet ausgestellt?
Der Ausweis kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden. Bei Erkrankungen, bei denen eine Besserung möglich ist (z.B. nach Schlaganfall), wird zunächst oft eine Befristung auf 2–5 Jahre festgelegt. Bei dauerhaften, progredienten Erkrankungen wie ALS wird in der Regel direkt ein unbefristeter Ausweis ausgestellt. Vor Ablauf der Befristung sollten Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen.
